Ab 01.09.2020 darf kein Händler mehr eine Waffe an- oder verkaufen, wenn die NWR P-ID und E-ID nicht vorliegt. Einzige Ausnahme ist die erste Langwaffe für Jungjäger, da diese noch keine WBK besitzen und daher auch noch nicht im NWR registriert sind. Da jede Waffenbehörde ihre eigene Software für die WBKs benutzt, gibt es auch keine Regel zum Ausdruck der NWR-IDs auf den Waffenbesitzkarten. Das macht jede Behörde, wie sie will. Manche schreiben alle Nummern (auch die WT-IDs) in die WBK, manche gar keine.
Wer keine NWR-ID in der WBK hat, sollte sein Stammdatenblatt bei der zuständigen Behörde beantragen.
Was bedeutet NWR-II für private Besitzer?
Es ändert sich nichts, sofern man eine Waffe von Privat an Privat verkauft. Hier gilt weiterhin die Waffenbesitzkarte (WBK) oder der Jagdschein als Legitimation für Käufer und Verkäufer. Es ändert sich auch nichts beim Kauf von Munition.
Es ändert sich ALLES in Bezug auf WBK-Waffen, sofern ein privater Waffenbesitzer ein Rechtsgeschäft mit einem Händler abschließt. Das betrifft nicht nur den Kauf von erlaubnispflichtigen Waffen oder Waffenteilen, sondern auch deren Reparatur. Ab 01.09.2020 reicht dazu die WBK oder der Jagdschein allein nicht mehr aus. Nichts geht mehr ohne die entsprechenden NWR-IDs.
Die vom VDB propagierte Erneuerung hinsichtlich der Identifikationsnummern besteht bereits seit 2013. Die Identifikationsnummern zur Person (P-ID bzw. Personen ID) bzw. zur jeweiligen Erlaubnis (E-ID bzw. Erlaubnis ID) befinden sich im oberen Bereich auf der Innenseite des Erlaubnisdokumentes. Die Identifikationsnummern der jeweiligen Waffe (W-ID und WT-ID für Waffe und Waffenteile) werden ab September 2020 dann im einzelnen Bedarfsfall kommuniziert. Die meisten Waffenbehörden versenden vor Inkrafttreten der Regelung im September 2020 keinerlei Daten.