Satzung in der Fassung vom 26.03.2017, verabschiedet am 23.06.2017.
Die nachfolgende Satzung liegt im Schützenhaus zur Einsicht aus und steht auch als PDF Dokument zum ausdrucken zur Verfügung.
Satzung in der Fassung vom 26.03.2017, verabschiedet am 23.06.2017.
Die nachfolgende Satzung liegt im Schützenhaus zur Einsicht aus und steht auch als PDF Dokument zum ausdrucken zur Verfügung.
(1) Die Gesellschaft führt den Namen ,,Schützengesellschaft 1925 e. V. Nidda”, hat ihren Sitz in Nidda und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports sowie der körperlichen Gesundheit ihrer Mitglieder, insbesondere der Jugend.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Veranstaltungen und Wettkämpfe schießsportlicher Art.
Die Pflege der Kameradschaft findet dabei Berücksichtigung.
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(1) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung.
(1) Die Gesellschaft ist Mitglied des Hessischen Schützenverbandes und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes sowie Mitglied des Landessportbundes Hessen. Sie anerkennt die Satzungen und Rechtsbestimmungen der übergeordneten Verbände.
(1) Mitglied kann jede gut beleumundete Bürgerin bzw. jeder gut beleumundete Bürger werden.
(2) Die Gesellschaft besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
(3) Jedes ordentliche Mitglied kann für längere Mitgliedschaft, für sportliche Erfolge und besondere Verdienste durch Beschluss des Vorstandes zu einem Ehrenmitglied und/oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Durch Verleihung des entsprechenden Vereinsabzeichens, Ordens oder einer Urkunde oder beidem werden diese Mitglieder ausgezeichnet. Gönner und Förderer, die nicht Mitglied der Gesellschaft sind, können ebenfalls mit einer für diesen Personenkreis bestimmten Auszeichnung oder Ehrung bedacht werden, wenn sie sich ganz besondere Verdienste für die Gesellschaft erworben haben. Die Verleihung erfolgt durch den/die Gesellschaftsvorsitzende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in.
(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über die endgültige Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Für den Fall, dass einem Aufnahmegesuch nicht entsprochen wird, bedarf es keiner Begründung durch den Vorstand.
(7) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an. (Die Satzung liegt zur Einsichtnahme im Schützenhaus aus.)
(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Diese sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht die Einrichtungen der Gesellschaft, unter Beachtung der Hausordnung, zu benutzen.
(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
(6) Jeder, von 18 bis einschließlich 60 Jahre, der im Besitz einer Waffenbesitzkarte und gesundheitlich in der Lage ist (ansonsten Attest), hat im Jahr Arbeitsstunden als WBK-Beitrag zu leisten.
Ersatzweise wird für nicht geleistete Stunden ein Geldbetrag pro Stunde erhoben. Die Teilnahme an Schützenausmärschen sowie Rundenkämpfe, Kreis-, Gau- und Landesmeisterschaften für die SG Nidda werden mit einer Stunde angerechnet, jedoch nur maximal 5 Stunden gesamt.
Die Anzahl der Arbeitsstunden sowie der Ersatzbetrag werden in der Beitragsordnung geregelt.
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft endet
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist zum Posteingang am 01. Oktober einzuhalten.
(4) Der Ausschluss erfolgt
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben.
(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur nächsten Vorstandssitzung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Vorstandssitzung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(7) Wird der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der Gesellschaft auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(1) Die Gesellschaft erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal des Jahres fällig und wird ausschließlich über Einzugsermächtigung eingezogen.
Kosten die durch die Nichteinzugsfähigkeit entstehen, gehen zu Lasten des betroffenen Mitgliedes.
(2) Der Betrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
(3) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedarf die Aufnahmegebühr teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.
(4) Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung, in der die Verpflichtungen der Mitglieder bezüglich der Anzahl an Arbeitsstunden sowie die Gebühren für Munition, Standnutzung etc. geregelt sind.
Die Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand besteht aus:
(2) Der Verein wird, gerichtlich und außergerichtlich, von je 2 geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Gesellschaft nicht mit mehr als 1.000 € belasten, ist sowohl der 1. Schützenmeister als auch der 2. Schützenmeister allein bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Schützenmeisters gilt im lnnenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Bei Grundstücksverträgen wird die Vertretungsvollmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(6) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Ausführungen von Zahlungsanweisungen über 250 € bedürfen der vorherigen Überprüfung eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.
(7) Der Schießbetrieb untersteht dem Oberschießwart und seinen Schießwarten.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Schützenmeister und bei dessen Verhinderung vom 2. Schützenmeister berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Schützenmeister bzw. 2. Schützenmeister binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2.Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(11) Der Vorstand hat das Recht Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende zu ernennen.
(12) Das Aufstellen einer Hausordnung für die Anlagen der Gesellschaft und die Festsetzung der Schießstandbenutzungsgebühr wird vom Vorstand durchgeführt.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen, schriftlich oder elektronisch einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) die Wahl des Vorstandes,
(2) die Wahl von zwei Kassenprüfern plus 1 Person Ersatz für die Dauer von einem Jahr.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
(4) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(5) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Schützenmeister, bei seiner Verhinderung der 2. Schützenmeister, bei Verhinderung beider ein vom 1. Schützenmeister bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist der gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nidda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.